Statuten - Bruderschaft St. Christoph
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Geschäftsordnung des Bruderschaftsrates

Termine
Tagesordnung
Beschlussfähigkeit
Abstimmung
Protokoll

Termine 

Der Bruderschaftsrat tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Der Präsident kann nach eigenem Ermessen Sitzungen des Bruderschaftsrates einberufen. Auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder des Bruderschaftsrates muss der Präsident unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung innerhalb einer 4-Wochen-Frist eine Sitzung des Bruderschaftsrates einberufen. Termin, Ort, Zeit und Tagesordnung einer Ratssitzung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bekannt gegeben werden.

Tagesordnung 

Die Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Bruderschaftsrates ist Aufgabe des Vorstandes. Die Versendung der Tagesordnung obliegt dem Bruderschaftsmeister. Dringlichkeitsanträge können am Beginn der Sitzungen gestellt werden. Ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der absoluten Stimmenmehrheit. Für jeden Tagesordnungspunkt ist ein Berichterstatter zu bestellen.

Beschlussfähigkeit 

Für die Beschlussfähigkeit des Bruderschaftsrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ratsmitglieder erforderlich.

Abstimmung 

Für die Auflösung der Bruderschaft ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Ratsmitglieder erforderlich. Falls ein Ratsmitglied verhindert ist an jener Sitzung teilzunehmen, bei der die Auflösung der Bruderschaft St.Christoph behandelt wird, kann die Stimmabgabe schriftlich erfolgen. Bei allen übrigen Abstimmungen gilt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme jener Fälle, für die laut Statuten ein anderes Quorum vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit bedeutet Antragsablehnung.

Protokoll 

Über jede Ratssitzung und die in ihr gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und dieses innerhalb von zwei Wochen nach dem Sitzungstag allen Ratsmitgliedern zuzusenden. Die Protokollgenehmigung findet in der nächst folgenden Sitzung statt und bedarf der absoluten Stimmenmehrheit.